Leistungsphasen Die
Gesamtleistung, die ein Architekt erbringt wird in neun einzelne
Leistungsphasen aufgeteilt. In der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) werden diese Leistungsphasen im einzelnen beschrieben
und ihr Anteil am Gesamthonorar aufgeführt Leistungsphase
1: Grundlagenermittlung In
dieser Phase des Baus klären Architekt und Bauherr die zu erbringende
Leistung ab, der Architekt nimmt das zu beplanende Grundstück oder das
umzubauende Haus in Augenschein, man erstellt ein Raumprogramm und
verschafft sich die notwendigen Rahmeninformationen für das zu planende
Objekt, wie z. B. Einsicht in evtl. vorhandene Bebauungs- oder Bestandspläne. Leistungsphase
2: Vorentwurf Auf
Grundlage der nun vorhandenen Informationen erstellt der Architekt einen
ersten Vorentwurf. Dies kann, je nach Größe der Baumaßnahme, im Maßstab
1:200 oder bei kleineren Objekten auch im Maßstab 1:100 geschehen. Der
oder die Entwürfe werden besprochen und weiter verfeinert, bis man schließlich
den gewünschten Rohentwurf erhält. Leistungsphase
3: Entwurf Nachdem
man sich in der Vorentwurfsphase auf eine bestimmte Richtung geeinigt hat,
wird dieser Entwurf nun weiter ausgearbeitet und dem Bauherren auch
entsprechend dargestellt. Anhand von Grundrissen, Ansichten und ggf. auch
perspektivischen Darstellungen bekommt der Entwurf nun immer deutlichere Züge.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Bau eines Modells anzuraten ist um
die Gebäudeproportionen besser erlebbar zu machen. Leistungsphase
4: Baugenehmigung Jede
Baumaßnahme ist vor Beginn der Bauarbeiten zu genehmigen. Die Grundlage
hierfür hat der Architekt bereits in den vorangegangenen Phasen
geschaffen und seine Planung dahingehend entwickelt, dass diese zu einem
positiven Bescheid führen wird. Bei schwierigen Konstellationen wird der
Architekt bereits vorab Gespräche mit den entsprechenden Behörden führen
und ggf. eine Bauvoranfrage einleiten. Die
Genehmigungsunterlagen enthalten einen Lageplan, der die genaue Lage der
Baumaßnahme und des Grundstückes kennzeichnet, alle Grundrisse und
Schnitte, sowie Ansichtspläne der Baumaßnahme. Ergänzend zum
zeichnerischen Teil werden Berechnungen der Wohn- und Nutzfläche und des
„umbauten Raumes” beigefügt. Des weiteren sind ein schriftlicher
Antrag notwendig, in dem alle hieran beteiligten Personen (Bauherr,
Architekt, Nachbarn) ausgewiesen werden, sowie eine Kurzbeschreibung der
geplanten Baumaßnahme mit Angaben über die zu verwendenden Baustoffe. Zusätzlich
fordern die Behörden die Ausarbeitung eines Entwässerungsplanes, mit dem
nachgewiesen wird, dass die Ableitung des Regen- und Schmutzwassers in die
öffentliche Kanalisation realisierbar ist. Diese Pläne sind von einem
Fachingenieur zu erstellen, werden aber bei unkomplizierten Baumaßnahmen
(EFH, DHH, o.ä.) In der Regel auch vom Architekten ausgearbeitet und
gezeichnet. Leistungsphase
5: Werk- und Detailplanung Die
vielleicht neben der Bauleitung wichtigste Leistungsphase, aber auch die
am häufigsten vernachlässigte! Eine
gute Werk- und Detailplanung spart in der Regel viel Ärger während der
Bauleitung, wird aber leider häufig aus Kostengründen „gespart”. So
müssen viele Handwerker mit Plänen im Maßstab 1:100 arbeiten, in denen
Maßangaben über Fenstergrößen, für Installationsschlitze, ausreichend
dimensionierte Deckendurchbrüche und die wichtigen Details zur Gänze
fehlen. Unschöne Anschlußdetails und ad-hoc-Entscheidungen vor Ort,
deren Tragweite zum Zeitpunkt der Entscheidung gar nicht abgesehen werden
können, führen sehr häufig zu unschönen Lösungen und auch Bauschäden.
Vor Ort angeordnete Änderungen und Ergänzungen wie z.B. nachträglich
herzustellende Deckendurchbrüche, treiben die Baukosten unnötig in die Höhe. Im
Rahmen der Werkplanung erstellt der Architekt Pläne im Maßstab 1:50 nach
denen die Handwerker das Bauwerk errichten. Für einzelne Gewerke sind
auch Pläne in kleineren Maßstäben (1:20, 1:10, 1:5), die im Extremfall
zu Zeichnungen mit dem Maßstab 1:1 führen können, anzufertigen. Neben
den Grundrissen sind Schnittzeichnungen zu fertigen, die alle Höhen exakt
definieren, Treppenausbildungen darstellen oder Anschlußdetails klären. Leistungsphase
6: Vorbereiten der Vergabe Um
Aufträge an einzelne Handwerksfirmen erteilen zu können muss vorab eine
Angebotsphase durchlaufen werden. In der Leistungsphase 6 stellt der
Architekt gewerkeweise die zu erbringenden Leistungen zusammen, ermittelt
die Massen und definiert die zu verwendenden Baustoffe und Materialien. Diese
Zusammenstellung, zusammen mit den zu vereinbarenden Vertragsbedingungen,
werden an die einzelnen Firmen gesandt. Da
alle Firmen die gleichen Angebotsunterlagen erhalten, ist ein hier ein
quantitativer Vergleich möglich. Leistungsphase
7: Mitwirken bei der Vergabe Nach
Eingang und Auswertung der Leistungsverzeichnisse berät der Architekt den
Bauherren bei der Vergabe der einzelnen Aufträge. Nicht immer muss der Günstigste
den Auftrag erhalten. Erfahrungen des Architekten mit den Handwerkern
sollten genauso in die Vergabeverhandlungen einfließen wie die
Bereitschaft der Anbieter durch eventuelle Nachlässe den Zuschlag zu
erhalten. Leistungsphase
8: Bauleitung Die
wahrscheinlich wichtigste Leistungsphase, steht und fällt ein Bau doch
mit dem Engagement und der Präsenz des Architekten vor Ort. Im
Rahmen der Bauleitung koordiniert der Planer die terminlichen Abläufe,
besucht die Baustelle, klärt Unstimmigkeiten und Fragen mit den
Handwerkern und kontrolliert die Qualität der erbrachten Leistungen. Im
Rahmen der Bauleitung prüft der Architekt eingehende Abschlagszahlungen
der Handwerker, die erst nach dessen Freigabe an die Bauherren
weitergeleitet und zur Zahlung freigegeben werden. Ebenso gehört das Prüfen
der Schlussrechung der einzelnen Gewerke zu den Obliegenheiten des
Architekten im Rahmen seiner bauleiterischen Tätigkeit. Leistungsphase
9: Mängelbeseitigung Kein
Bau ist mängelfrei. Sind es auch oft nur Kleinigkeiten, gerade die sind
es, die nur ungern von den Bauausführenden behoben werden (wer fährt
schon gerne nur wegen einer etwas quietschenden Tür nochmal auf die
Baustelle?). Durch
Einbehalt von 5% der Abrechnungssumme, dem sogenannten
„Sicherheitseinbehalt”, wird die Mängelbehebung gewährleistet.
Behebt ein Handwerker, trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung
einen berechtigt gerügten Mangel nicht, so wird unter Heranziehung des
Sicherheitseinbehaltes eine Fremdfirma mit den Mängelbehebungen betraut. Die Feststellung der Mängel, die Benachrichtigung der entsprechenden Firmen und die Koordinierung der Behebung stellt den Leistungsumfang der Phase 9 dar. |
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